Die verheirateten Eltern haben gemeinsam das volle Sorgerecht in Polen aber auch in Deutschland, in der Schweiz und in Österreich. Erst auf Antrag kann das Sorgerecht durch eine richterliche Entscheidung entzogen oder beschränkt werden.
Bei unverheirateten Eltern gibt es ein wichtiger Unterschied zwischen der Rechtslage in Polen und in Deutschland, in der Schweiz und in Österreich
Mit amtlicher Annerkennung des Kindes in Polen erwirbt der unverheiratete Kindesvater automatisch das volle Sorgerecht.
In Deutschland erhält der Kindesvater das volle Sorgerecht, erst wenn die Kindesmutter dazu zustimmt (Sorgerechterklärung). Bei fehlender Zustimmung muss der Kindesvater das volle Sorgerecht bei dem Gericht beantragen.
Auch in der Schweiz und in Österreich (Obsorge) braucht der unverheiratete Kindesvater die Zustimmung der Kindesmutter für die Ausübung des vollen Sorgerechts.
Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten ist immer zu prüfen, welches Recht anzuwenden ist. In der Regel, ist es das Recht des Staates, in dem das Kind das gewöhnliche Aufenthalt hat.
Der unverheiratete Kindesvater kann sich auf das ihm zustehende volle Sorgerecht berufen, wenn sein Kind seinen gewönlichen Aufenthalt in Polen hat.