Im Rahmen eines Unterhaltsprozesses mit dem deutschen Bezug, hat mich der deutsche Kollege, der den Kindesvater mit dem Wohnsitz in Deutschland vertrat, auf die in § 278 Abs. 6 ZPO vorgesehene Möglichkeit, einen Vergleich im schriftlichen Verfahren abzuschließen, hingewiesen.
Es wäre natürlich die beste Lösung. Nach monatelangen Verhandlungen haben sich die Eltern über Bedingungen der Vereinbarung geeinigt und die Punkte schritlich fixiert.
Leider gibt es im polnischem ZPO keine Norm, die dies nach dem Muster des § 278 Abs. 6 ZPO ermöglichen würde.
Der Abschluss eines gerichtlichen Vergleiches setzt voraus, dass beide Parteien persönlich erscheinen oder sich anwaltlich vertreten lassen. Die Anwälte müssen dann jedoch persönlich erscheinen, um den Vergleich zu unterzeichnen.
Lösung für die grenzüberschreitende Praxis:
- ausländischer(e) (EU) KollegeIn meldet die Ausübung einer grenzüberschreitenden Dienstleistung bei der zuständigen Anwaltskammer,
- der Vergleich wird persönlich unterzeichnet.